Zeiten eines Krankenstandes, die nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses liegen, zählen nicht als „Ausübung einer Tätigkeit“ im Sinne des § 255 Abs. 4 ASVG. Diese Zeiten werden für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht mitgerechnet.
Die Klägerin war als Reinigungskraft tätig und begehrte, nachdem ihr Dienstverhältnis am 6.7.2010 durch Dienstgeberkündigung endete, die Zuerkennung einer Invaliditätspension. Vom 14.7.2010 bis 25.4.2011 bezog sie Krankengeld. Für die Zuerkennung einer Invaliditätspension musste sie gemäß § 255 Abs. 4 ASVG in den letzten 180 Kalendermonaten insgesamt 120 Kalendermonate einer Tätigkeit nachgegangen sein.
Rechnet man die Zeiten des Krankengeldbezugs als Zeiten der „Ausübung einer Tätigkeit“ an, so ergäben sich für die Klägerin genau 120 Kalendermonate und 27 Tage. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt wendete jedoch ein, dass in diesem Fall die Zeiten des Krankengeldbezuges nicht zu berücksichtigen seien, da diese erst nach der Beendigung des Dienstverhältnisses lägen. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen das Begehren der Klägerin ab.
Der OGH billigte die Entscheidung. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde zwar der § 255 Abs. 4 ASVG novelliert, sodass Krankengeldbezugszeiten nun auch dann berücksichtigt werden, wenn kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers mehr besteht. Das Dienstverhältnis der Klägerin war zum Zeitpunkt des Krankengeldbezuges jedoch rechtlich gesehen bereits beendet, weshalb nicht mehr von der „Ausübung einer Tätigkeit“ gesprochen werden konnte. Die Zeiten einer Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung oder eines Krankenstandes werden nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr berücksichtigt.
OGH 28.1.2014, 10 ObS 189/13m