Im Falle der Teilung des elterlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld ist nur der tatsächliche Bezug für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer von zwei Monaten sowie für die Verlängerung von Bedeutung. Dabei ist der Wochengeldbezug der Mutter zu beachten.
Nach der Geburt ihres Kindes bezog die Mutter vom 17.8.2009 bis 4.1.2010 Wochengeld. Der Vater beantragte Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20+4“ vom 2.10.2009 bis zum 1.2.2010, die Mutter vom 2.2.2010 bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer. In der Folge bezog der Vater vom 5.1.2010 bis zum 1.2.2010 Kinderbetreuungsgeld, die Mutter vom 2.2.2010 bis 29.6.2011.
Die beklagte Gebietskrankenkasse widerrief die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes an den Vater vollkommen und an die Mutter teilweise. Sie forderte Rückersatz für die zu Unrecht vergebene Leistung. Die Vorinstanzen vertraten dabei jedoch die Meinung, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld rechtmäßig war.
Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass das Kinderbetreuungsgeld in der Variante „20+4“ nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten bezogen werden könne. Dabei seien sowohl für die Einhaltung dieser Mindestbezugsdauer als auch der Verlängerung nur die tatsächlichen Bezugszeiten zu berücksichtigen. Der Vater hatte das Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum zwischen 5.1.2010 und 1.2.2010 tatsächlich bezogen. Grund für das Ruhen seines Anspruches war der Wochengeldbezug der Mutter zwischen 2.10.2009 bis zum 4.1.2010. Der Vater erfüllte somit die erforderliche Mindestbezugsdauer von 2 Monaten nicht, weshalb der Mutter kein Anspruch auf Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes über den 20. Lebensmonat des Kindes hinaus zukam.
OGH 12.9.2013, 10 ObS 106/13f