Wettbewerbsrecht
Neben dem Kartellrecht gehört insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zum klassischen Wettbewerbsrecht. Beim Gesetz wegen unlauteren Wettbewerb (UWG) soll sichergestellt werden, dass die einzelnen Unternehmer keine unlauteren Geschäftspraktiken im geschäftlichen Verkehr setzen oder sonstige unlautere Handlungen zum eigenen Wettbewerbsvorteil und zum Nachteil der Mitbewerber nutzen. Auch sollen aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken dadurch unterbunden werden. Als unlautere Geschäftspraktiken werden etwa die unlautere Behinderung des Mitbewerbers gesehen, beispielsweise durch Boykottaufrufe, Liefersperren oder Bezugssperren gegenüber einem Mitbewerber zu verhängen oder auch mitunter die Ausnützung der wirtschaftlichen Macht, insbesondere bei einer Monopolstellung, zu verhindern.
Auch bei der Werbung kann hier schnell eine unlautere Handlung vorliegen. Zwar ist grundsätzlich Humor in der Werbung erlaubt, eine Herabsetzung eines fremden Unternehmens oder sogar die Verbreitung von unrichtigen Tatsachen über einen Mitbewerber ist jedoch nicht mehr hinzunehmen.
Auch die Ausbeutung von fremden Leistungen, zum Beispiel eine von einem Mitbewerber gestaltete besondere Ausstattung oder besondere Verpackung kann einen solchen Wettbewerbsverstoß darstellen. Auch bei einer glatten Übernahme einer fremden Leistung oder identischen Nachschaffung kann eine solche Ausbeutung gegeben sein. So wurde teilweise auch etwa die Umgehung eines Kopierschutzes in der Vergangenheit schon als unlauter betrachtet. Dabei ist jedoch immer auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen und es gibt entsprechende Gestaltungsspielräume.
Auch ein wissentlich begangener Rechtsbruch, um sich wirtschaftliche Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen, kann eine unlautere Handlung darstellen.
Es kommt dabei zum Einen darauf an, ob der entsprechende Sorgfaltsmaßstab eingehalten wurde bzw. eine subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist. So wurde beispielsweise auch bereits entschieden, dass bei Verletzung von Preisauszeichnungsgesetzen, Verstößen gegen Informationspflichten im Konsumentenschutzbereich, Verstöße gegen das Öffnungszeitengesetz oder gegen Ladenschlussvorschriften, systematische Verstöße gegen Verletzung von Arbeitszeit- und Arbeitsruhevorschriften, aber auch der Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen als wettbewerbswidrig beurteilt.
Auch Kundenfang durch besondere Werbegeschenke, Kopplungsgeschäfte, Werbefahrten oder besonders übertriebene Anlockmaßnahmen können unzulässig sein.
IRREFÜHRENDE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
Auch das Thema der irreführenden Geschäftspraktiken nimmt einen großen Bereich des Wettbewerbsrechtes ein. Als irreführend wird eine Geschäftspraktik dann bezeichnet, wenn unrichtige Angaben gemacht werden oder die Geschäftspraktik sonst geeignet ist, einen Kunden über das Produkt zu täuschen und dieser beispielsweise deswegen erst das Produkt erwirbt. Zum Beispiel darf die Bezeichnung Bio nur für Produkte verwendet werden, die tatsächlich diese Erfordernisse erfüllen. Auch ist es beispielsweise unzulässig, über das Preisniveau zu täuschen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn vorgegeben wird, das Produkt sei um etwa 50% billiger, was jedoch tatsächlich gar nicht zutrifft. Auch eine sogenannte „Lockvogelwerbung“ ist unzulässig, in der mit einzelnen besonders günstigen Produkten Kunden angelockt werden sollen, aber gar keine entsprechende Bevorratung dieses Produktes vorhanden ist, sodass der Kunde eigentlich nur angelockt werden soll.
RECHTSFOLGEN BEI UNLAUTEREM WETTBEWERB
Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen unlauteren Wettbewerb sind erheblich.
Ein Mitbewerber kann beispielsweise gegen einen anderen Klage einbringen, dass dieser nicht nur diese Geschäftspraktik zukünftig unterlässt, sondern auch, dass dessen Verstoß öffentlich bekannt gemacht wird. Mitunter muss er sogar die gesamten Produkte einsammeln oder sämtliche Kunden über seine irreführenden Geschäftspraktiken informieren. Diese Prozesse sind in der Regel sehr kostenintensiv, da hier bereits eine gesetzliche Bemessungsgrundlage für die Geltendmachung von solchen Verstößen in Höhe von EUR 36.000,00 vorgesehen ist. Es ist sohin ratsam, bereits im Vorfeld bei Werbeaktionen oder sonstigen Wettbewerbshandlungen prüfen zu lassen, ob dies in rechtlicher Hinsicht zulässig ist.
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