Für österreichische Limited Gesellschaften kann ein „harter Brexit“ gefährlich werden
Laut einer Studie der London School of Economic, die im Auftrag der Europäischen Kommission erfolgte, wird Anzahl der Kapitalgesellschaften britischen Rechts in Österreich auf 3000 geschätzt. Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit sind diese Gesellschaften in Österreich sowohl gesellschafts- als auch steuerrechtlich anerkannt.
Was passiert mit Limited bei Brexit?
Wenn Großbritannien am 29.3.2019 aus der Europäischen Union austritt und die Niederlassungsfreiheit nicht mehr gelten sollte, fällt die Anerkennung der Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Österreich weg und die Kapitalgesellschaft wäre als Rechtsperson nicht mehr existent.
Keine Gerichtsverfahren mehr?
Das würde bspw. dazu führen, dass ein kleiner Handwerksbetrieb der als plc tätig ist, nicht mehr vor Gericht klagen oder verklagt werden könnte, weil es die Kapitalgesellschaft schlichtweg nicht mehr gibt. Auch würde der Rechtsträger nicht mehr als Haftungsträger dienen können.
Neugründung oder Umgründung als Problemlösung?
Es wird kompliziert sein, diese Problem in den Griff zu bekommen und es ist eine Neugründung einer GmbH in Österreich oder eine Limited in Malta oder Irland anzustreben. Dabei ist zu beachten, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den neuen Rechtsträger übertragen werden muss. Auch viele Anbieter von Internetdiensten, die derzeit ihren Sitz in Malta haben und auch nach dem Brexit ihre Dienstleistungen in der EU erbringen möchten, werden vor Problemen stehen. Bei solchen Unternehmensstrukturen ist auch aus steuerrechtlicher Sicht an die Gründung eines Rechtsträgers nach liechtensteinischen Recht zu denken.
Gesellschafter mit einer Limited sollten sich rasch bei Ihrem Anwalt melden, um Problematiken im Zusammenhang mit einen Brexit zu besprechen und Lösungen zu finden.