In einer Wohnhausanlage besteht keine Pflicht des Eigentümers beziehungsweise des Verwalters, die von den Mietern benützten Wege „rund um die Uhr“ von Schnee und Eis freizuhalten.
Die Klägerin bewohnte eine gemietete Eigentumswohnung in einer Wohnanlage. Um Mitternacht wollte sie eine Kiste mit Altpapier entsorgen. Auf dem Weg zum Altpapiercontainer hatte es untertags getaut und in der Nacht gefroren, sodass sich Glatteis gebildet hatte. Da die Hausbeleuchtung zu der Zeit ausgeschaltet war, stürzte sie auf dem Weg dorthin und verletzte sich.
Die Klägerin begehrte von der Eigentümergemeinschaft, der Hausverwalterin (welche zugleich die Wohnungseigentümerin war) und dem mit dem Winterdienst betrauten Unternehmen Schadenersatz, da diese ihren Pflichten zur Eisfreihaltung nicht ausreichend nachgekommen waren (Streupflicht). Das Erst- sowie das Berufungsgericht wiesen die Klage jedoch ab.
Auch der OGH gab der Revision nicht Folge. In Anbetracht der geltend gemachten Vertragshaftung seien eine Schneeräumung oder andere Maßnahmen gegen Glatteis „rund um die Uhr“ in der Regel unzumutbar. Um Mitternacht könne eine Betreuung der Wege in derselben Qualität wie untertags nicht erwartet werden. Die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung lagen ebenfalls nicht vor. Dem Winterdienstunternehmen konnte am Ende keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.
OGH 28.3.2014, 2 Ob 43/14h