Die Kosten für den Austausch einer kaputten Heizpumpe sind nicht von den Mit- und Wohnungseigentümern, sondern von der Eigentümergemeinschaft der betreffenden Liegenschaft zu tragen.

Auf Wunsch und Kosten der Kläger ist in deren Wohnungseigentumsobjekt eine Fußbodenheizung installiert worden. Später funktionierte die Fußbodenheizung nicht mehr, weil die Heizungspumpe, welche sich im Vorhaus der Wohnanlage befand, ausfiel.

Die Kläger veranlassten den Austausch und unterlagen zunächst der irrigen Auffassung, dass dies unter Gewährleistung (Garantie) falle. Nachdem sie 480,44 EUR für den Austausch bezahlen mussten, verlangten sie diese von der Eigentümergemeinschaft wieder zurück. Die vorhergehenden Instanzen wiesen die Klage ab und die Kläger hatten erst vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) Erfolg.

Der OGH begründete den Ersatzanspruch mit der Lage und Funktion der Heizungspumpe. Diese befindet sich im Vorhaus der Wohnungsanlage und war somit als „allgemeiner Teil“ der Liegenschaft anzusehen. Zudem ist die Fernwärmepumpe Teil der „zentralen Wärmeversorgung“. Der Austausch einer Heizungspumpe sei weder eine den Wohnungseigentümer treffende „Wartungsarbeit“ noch eine ihm obliegende „Instandsetzungsarbeit“. Die Kosten des Austauschs der Heizungspumpe sind somit von der Eigentümergemeinschaft zu tragen, ungeachtet dessen, wer die Installation der Fußbodenheizung ursprünglich wollte.

 

OGH 13.3.2014, 5 Ob 230/13d