Der Oberste Gerichtshof (OGH) legt Bestimmungen des Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes aus: Eine bedarfsorientierte Mindestsicherung darf bei der Unterhaltsbemessung nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt werden.
Der Antragsteller begehrte von seinen Eltern Unterhalt. Diese wendeten ein, dass ihr Sohn eine Lehre abgeschlossen habe und selbsterhaltungsfähig sei. Der Antragsteller ist arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld und Beihilfen in Höhe von monatlich 665 EUR. Zudem bezieht er eine Mindestsicherung gemäß § 13 Oö Mindestsicherungsgesetz in Höhe von 353,70 EUR. Das Erstgericht wies das Unterhaltsbegehren ab, da der Antragsteller mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1018,70 EUR selbsterhaltungsfähig sei.
Werden die Unterhaltsbedürfnisse zur Gänze von Dritten durch öffentliche Verpflichtungen gedeckt, so hat der Kläger laut OGH keine weiteren Unterhaltsansprüche gegen zivilrechtlich Unterhaltspflichtige. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Gesetzgeber das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs anordnet. Dies sieht das Oö Mindestsicherungsrecht jedoch nicht explizit vor. Die hilfsbedürftige Person ist lediglich verpflichtet, Unterhaltsansprüche selber geltend zu machen oder diese dem zuständigen Rechtsträger zur Verfolgung zu übertragen.
Gerade diese Verpflichtung zur Übertragung der Unterhaltsansprüche an den Rechtsträger ist nach Ansicht des OGH einem Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gleichzuhalten. Dies beruhe auf der Wertung, dass die Mindestsicherung den Unterhaltsverpflichteten im Endeffekt nicht entlasten soll. Die Mindestsicherung darf in diesem Fall bei der Bemessung des Unterhalts nicht als Eigeneinkommen berücksichtigt werden.
OGH 25.3.2014, 4 Ob 29/14i