Die genaue Formulierung bei der letztwilligen Verfügung ist enorm wichtig!
Max Mustermann2019-04-26T15:43:52+02:00Eine letztwillige Verfügung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser sie vor den Zeugen ausdrücklich als seinen letzten Willen bekräftigt („nuncupatio“). Die Formanforderungen an fremdhändige Verfügungen wurden mit der letzten Novellierung des Erbrechts umgestaltet. Dabei wurde das Erfordernis der Bekräftigung verschärft. Es muss nun ein eigenhändig geschriebener Zusatz des Verfügenden auf der Urkunde vorliegen. Aus [...]