Der Käufer eines KFZ begehrt die Wandlung des Kaufvertrages wegen eines Fahrzeugmangels. Da er das KFZ jedoch auch während des Rechtsstreits weiterverwendet hatte, muss er sich bei der Rückzahlung des Kaufpreises eine Ersparnis anrechnen lassen.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen Neuwagen mit einem Kilometerstand von 43.000. In der Folge traten an diesem verschiedene Defekte auf, die von der Beklagten nur teilweise behoben werden konnten. Nachdem die Defekte anhielten, begehrte der Kläger nach zwei Jahren die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Während des laufenden Gerichtsverfahrens benutzte der Kläger das KFZ weiter, sodass es bei Schluss der Verhandlung einen Kilometerstand von 141.500 aufwies. Die Beklagte wandte ein, dass sich der Kläger durch die Weiterbenützung des Fahrzeugs während des erstinstanzlichen Verfahrens die Kosten für ein Ersatzfahrzeug gespart habe. Sie begehrte ein Benützungsentgelt als Gegenforderung.
Das Erstgericht gab dem Wandlungsbegehren des Klägers statt, stellte aber auch die Gegenforderung als teilweise berechtigt fest. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung der Differenz zwischen Kaufpreis und Benützungsentgelt verpflichtet. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Auch der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers, der auf die Rückzahlung des kompletten Kaufpreises bestand, nicht Folge. Er muss sich zwar nicht den zeitbedingten Wertverlust des KFZ anrechnen lassen, sehr wohl jedoch die Kosten, die er sich durch die Weiterbenützung des KFZ erspart hat.
OGH 27.2.2014, 8 Ob 74/13k