Erste Klage gegen einen VW-Händler wurde bereits eingebracht. Konsumenten fühlen sich durch die Zusicherung falscher Emissionswerte getäuscht. Irrtumsanfechtung möglich.
Durch den Skandal über manipulierte Abgaswerte bei VW wurden die Käufer eines Volkswagens über angeblich geringe Emissionswerte getäuscht. Käufer haben binnen drei Jahren ab Kaufvertragsdatum die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen Irrtum anzufechten. Zu bedenken ist allerdings, dass die Irrtumsanfechtung drei Jahre ab Kaufvertragsdatum verjährt. Es ist fraglich, ob dieser Mangel überhaupt verbesserungsfähig ist. Zu berücksichtigen ist neben der Irrtumsanfechtung, dass auch Gewährleistungsansprüche aus diesem Kauf dem jeweiligen Geschädigten zustehen. Es kann aufgrund der falschen Emissionswerte zu Nachzahlungen kommen bzw. kann sich dadurch auch ein geringer Wiederveräußerungswert ergeben. Es besteht also auch die Möglichkeit, Schadenersatzklage einzubringen. Die erste Klage gegen ein VW-Autohaus in Österreich wurde bereits eingebracht.
Es besteht auch die Gefahr, dass es zu einer NOVA-Nachzahlung auf Grund des erhöhten CO2-Ausstoßes kommen kann. Gerade bei Fahrzeugen die eigenimportiert wurden, ist bis dato noch ungewiss, ob VW für den dadurch entstandenen Schaden aufkommt.
Weitere Probleme zeichnen sich bei Firmenautos ab, da der Sachbezug in der Regel nach dem CO2-Ausstoß ermittelt wird. Auch hier drohen Steuernachzahlungen.
Wir vertreten zahlreiche geschädigte Autokäufer gegen VW bzw. das jeweilige Autohaus.
Auch bei Leasingverträgen sollte rasch gehandelt werden. Je nach konkreter Leasingvariante mussen die Ansprüche selbst geltend gemacht werden. Ein allfälliger niedriger Rückkaufswert kann durch die Abgasmanipulation schlagend werden. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Leasingnehmer.
Bevor der betroffene Autokäufer Interesse an einer Zurückgabe des Fahrzeuges hat bzw. einen durch die Täuschung entstandenen Schaden geltend machen möchte, übernehmen wir für die betroffenen Personen eine kostenlose Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung.
Die Ansprüche können von Schadenersatz, Preisminderung bis zur Wandlung (also die Rückabwicklung des Kaufvertrages) gehen. Der redliche Käufer muss sich bei einem wesentlichen gemeinsamen Irrtum über das Fahrzeug auch kein Benützungsentgelt anrechnen lassen und bekommt also den gesamten Kaufpreis zurück. Erst ab Kenntnis des Rückabwicklungsgrundes (also das das eigene Fahrzeug von der Abgasmanipulation betroffen ist), muss man sich pro gefahrenen Kilometer ein Benützungsentgelt anrechnen lassen.
Wir benötigen von Ihnen vorerst eine Kopie Ihres Kaufvertrages und Ihrer Rechtsschutzversicherungspolizze. Sie können uns dies entweder per E-Mail, Fax (05572/200444-2) oder Post übermitteln.