Abgasskandal: Erstes Urteil iS VW-Abgasmanipulation. Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde vom Landesgericht Linz bejaht. Verkäufer muss Auto zurücknehmen. Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Wir haben bereits berichtet, dass wir durchwegs gute Erfolgsaussichten sehen, dass der Kaufvertrag eines Fahrzeuges, das von der VW-Abgasmanipulation betroffen ist (Dieselgate) durchwegs gute Möglichkeiten bestehen, den Kaufvertrag aufzuheben und rückabzuwickeln. Wir vertreten zahlreiche VW-Geschädigte und konnten für jene Personen, die sich mit einer außergerichtlichen Preisminderung zufrieden geben, Zahlungen gegen den Händler durchsetzen.
Viele Mandanten fühlen sich allerdings vorsätzlich in die Irre geführt und betrogen. Wenn sie gewusst hätten, dass der PKW manipuliert sei und umfangreiche Reparaturen notwendig sind sowie die versprochenen Eigenschaften nicht für die Lebensdauer des PKW gewährleistet sind, hätten sie dieses Fahrzeug gar nicht erst erworben.
Genau dieses Thema war auch Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landesgericht Linz (45 Cg 35/15h). Der dortige Kläger kaufte im Jahr 2014 einen PKW der Marke VW Touran um EUR 31.750,00. Er begehrte die Aufhebung des Vertrages und die Zahlung von EUR 30.048,20 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW.
Das Erstgericht bestätigte den Rückabwicklungsanspruch, da das Fahrzeug nicht der EU 5-Abgasnorm entspricht. Das Fahrzeug habe nicht die üblicherweise vorausgesetzten vertragswesentlichen Eigenschaften. Der Kläger habe sich sohin in einem beachtlichen Geschäftsirrtum befunden. Es würde ein gemeinsamer Irrtum vorliegen, der zur Anfechtung des Vertrages berechtigen würde.
Der Kläger müsse sich allerdings ein Nutzungsentgelt anrechnen lassen. Das Erstgericht beurteilte den Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung des erhöhten Wertverlustes eines Neufahrzeuges und des Anschaffungspreises mit EUR 29.250,00. Der Händlereinkaufspreis für diesen PKW betrug im Oktober 2015 etwa EUR 20.500,00. Die Differenz davon in der Höhe von EUR 8.750,00 sei der Gebrauchsnutzen und sohin vom Kaufpreis abzuziehen. Unseres Dafürhaltens ist dieser Verwendungsanspruch zu hoch bemessen. Diesbezüglich hat der Klagsvertreter in diesem Verfahren auch bereits Berufung gegen das Urteil angekündigt. Es ist davon auszugehen, dass in der Sache der Oberste Gerichtshof schlussendlich das letzte Wort haben wird.
Zusammenfassend bestehen sohin für jene betroffenen Personen, die lediglich eine „Preisminderung“ geltend machen möchten, also auch für jene Personen, die eine komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages in Folge eines wesentlichen Geschäftsirrtumes begehren, durchwegs gute Erfolgsaussichten. Wir haben bereits zahlreiche Klagen eingebracht und werden in diesen Verfahren nunmehr die KFZ-technischen Sachverständigengutachten eingeholt.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, hat diese in nahezu sämtlichen Fällen Deckung für die Geltendmachung der Ansprüche der vom Abgasskandal betroffenen Personen bejaht. Wir übernehmen die kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.