Buchauszug und Ausgleichsanspruch – Vertragsstreitigkeit beim Handelsvertreter

Ausgangslage

Hier geht es um einen rechtlichen Streit zum Thema Buchauszug und Rechnungslegung des Handelsvertreter und den Ausgleichsanspruch. Die Beklagte verkauft Elektro-Kleingeräte. Der Kläger war selbständiger Handelsvertreter für sie. Der Konflikt dreht sich um die Beendigung des Vertrags und die Ansprüche des Klägers.

Hintergrund des Falls (Buchauszug des Handelsvertreter und Ausgleichsanspruch)

Vertragsverhältnis und Tätigkeit des Klägers

Der Kläger arbeitete als selbstständiger Handelsvertreter für die Beklagte. Das war vom 15. November 2017 bis zum 22. November 2019. Es gab keinen schriftlichen Vertrag. Anfangs bekam der Kläger 1.000 EUR pro Monat. Später erhielt er eine Provision von 10% des Nettoumsatzes. Seine Aufgabe war, neue Kunden zu finden. Die Beklagte wies ihm keine Bestandskunden zu.

Verschärfung des Konflikts

Im Frühjahr 2018 schickte der Geschäftsführer der Beklagten einen Vertrag. Aber der Vertrag hatte zusätzliche Punkte, die vorher nicht vereinbart waren. Das führte zu Spannungen zwischen den Parteien. Schließlich einigten sich beide Parteien. Ab dem 2. Mai 2019 sollte der Kläger bestimmte Kunden betreuen. Dafür sollte er eine reduzierte Provision erhalten. Zusätzlich wurde ihm ein Jahresbonus in Aussicht gestellt, wenn er bestimmte Umsatzziele erreichte.

Kündigung und Klage

Kündigung des Vertragsverhältnisses

Am 22. November 2019 bekam der Kläger einen Brief. Darin stand, dass die Zusammenarbeit sofort beendet wird. Dann klagte der Kläger am 22. Mai 2020 vor dem Landesgericht Innsbruck. Er verlangte, dass ein Kontoauszug vorgelegt wird. Außerdem forderte er Provisionen, Boni und Schadenersatz.

Prozessverlauf und Hauptsachenentscheidung

Das Landesgericht Innsbruck erklärte sich am 11. Januar 2021 für unzuständig. Die Beklagte zeigte später einen Buchauszug, der die Arbeitszeit des Klägers abdeckte. Aber der Kläger sagte, der Buchauszug sei nicht vollständig.

Rechtliche Aspekte und Entscheidungsfindung zum Buchauszug

Ansprüche des Klägers

Der Kläger erklärte, dass der Vertrag unrechtmäßig von der Beklagten gekündigt wurde. Er verlangte Provisionen und Boni nach dem Handelsvertretergesetz. Außerdem wollte er die vollständigen Buchauszüge sehen, um seine Ansprüche zu überprüfen.

Entscheidungen des Gerichts

Rechnungslegungsanspruch und Buchauszug des Handelsvertreters

Das Gericht entschied, dass der Kläger das Recht auf einen vollständigen Buchauszug hat. Der Auszug muss bestimmte Informationen enthalten. Aber die Beklagte legte nur eine unvollständige Excel-Tabelle vor. Diese Tabelle erfüllte die gesetzlichen Anforderungen nicht. Daher erhielt der Kläger ein teilweises Urteil zu seinen Gunsten.

Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten basierte auf Paragraf 52 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Das Gericht entschied, dass der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewonnen hatte. Daher hat er Anspruch auf Kostenerstattung. Allerdings wurde auch ein Vorbehalt für die endgültige Entscheidung über die Gesamtkosten ausgesprochen. Diese steht noch aus.

Schlussfolgerung

Der Fall zeigt, wie komplex Vertragsstreitigkeiten im Handelsvertreterrecht sein können. Wichtig sind die genaue Definition der vertraglichen Pflichten und die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften. Das Gericht hat dem Kläger recht gegeben. Das unterstreicht, wie wichtig genaue Dokumentation und Transparenz im Geschäftsverkehr sind.

Das Klären dieser rechtlichen Fragen hilft, ähnliche Konflikte in der Zukunft zu vermeiden. Beide Parteien müssen ihre Vereinbarungen schriftlich festhalten. Sie müssen auch die gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungslegung strikt einhalten. So können Unstimmigkeiten und langwierige Gerichtsverfahren vermieden werden.

Publikation und Kontakt

Mehr zum Thema Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters finden Sie auf unserer Website für Vertriebsrecht. Dort erfahren Sie mehr über Ihre Rechte als Handelsvertreter oder Unternehmer. Wir können Ihnen bei rechtlichen Fragen weiterhelfen.

 

Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck: 3 R 25/23k

 

Kontakt:


Pichler Rechtsanwalt GmbH
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Campus V, Hintere Achmühlerstraße 1a
6850 Dornbirn
T: +43/5572/200444