Strompreiserhöhung Illwerke VKW voraussichtlich unzulässig – Urteil des HG Wien vermutlich auch auf Vorarlberg anwendbar!

Urteil des Handelsgerichts (58 Cg 17/22s) bestätigt unsere Rechtsansicht und beurteilt in einem vergleichbaren Fall Preiserhöhung für Strom als unzulässig.

Weitere Informationen: www.energiepreis-anwalt.at

Auch in den anderen Bundesländern wurde davon ausgegangen, dass die Strompreise nicht einfach nach belieben erhöht werden dürfen. Daran ändert auch ein möglicher Energiekostenzuschuss nichts. Die Energiekonzerne machen Gewinne in Millionenhöhe und verrechnen gleichzeitig Preiserhöhungen von über 100% an Ihre Kunden. Dem wurde jetzt in I. Instanz ein Riegel vorgeschoben.

 

Das Gericht ging davon aus, dass nicht einfach der Stromkonzern nicht einfach analog der gestiegenen Großhandelspreise an der Börse die Preise erhöhen darf, sondern nur die eigenen, tatsächlich gestiegenen Kosten weitergeben darf, da der Energiekonzern (wie auch die Illwerke VKW AG) selbst Strom aus Wasserkraft herstellt. Damit ist § 80 Abs 2a EIWOG nicht anwendbar.

Auch die VKW hat sich in Ihrem Rundschreiben “Anpassung der Strompreise und der Änderung der Allgemeinen Strombedingungen” auf diese Bestimmung berufen. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass auch die Preiserhöhung der Illwerke VKW unzulässig ist.

 

Strompreiserhöhung trotz Millionengewinne

Wie sich aus der letzten Bilanz der Illwerke VKW Ag herauslesen lässt, sie trotz Zuweisung von Gewinnrücklagen (über 81 Mio) noch einen Bilanzgewinn von über 54Mio (!) erwirtschaftet.  Zwar mögen bestimmte Kosten mitunter tatsächlich für die Illwerke VKW AG gestiegen sein, durch die Eigenproduktion an Strom kann und darf aber nicht auf die Großhandelspreise an der Energiebörse European Energie Exchange (EEX) herangezogen werden.

Im Rundschreiben wird zwar auf den gestiegenen Verbraucherpreisindex verwiesen, dieser beträgt aber nur etwas mehr als 10% (und nicht etwa über 100% der geforderten Preiserhöhung).  Würden nur die tatsächlich gestiegenen Kosten weitergeben werden, wäre als mit einem weit niedrigem Anstieg der Strompreise zu rechnen. Die Preise dürften also um weit mehr erhöht worden sein, als die Illwerke VKW tatsächlich Mehrkosten hat.  Auch das eventuell der Energiekostenzuschuss zur teilweise Abfederung dieser enormen Belastung herangezogen werden kann, macht die Erhöhung nicht zulässiger. Zum einen ist dieser Energiekostenzuschuss nicht für alle Anwendbar,  zum anderen ist auch ungewiss,  wie lange dieser überhaupt gewährt wird.

 

Allgemeine Stromlieferbedingungen

Im Rundschreiben wird auf § 11 Preise/Preisänderungen verwiesen. Die Illwerke VKW AG unterscheidet zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Bei den Verbrauchern stützt sie sich auf die Bestimmung des § 80 Abs 2 EIWOG 2010, bei Unternehmern sei der Strompreis “nach billigem Ermessen” anzupassen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl gegenüber dem Konsumenten aber auch mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenüber Unternehmens unzulässig ist.

Zusammengefasst ist die Preiserhöhung sohin aus mehreren Gründen unzulässig:

1. Preiserhöhungen sind nur dann und auch dann nur soweit zulässig, als sich die konkreten Kosten beim konkreten Anbieter tatsächlich erhöht haben.

2. Konsumenten müssen vor der Preiserhöhung genau und transparent über die konkreten, tatsächlichen und nachträglich eingetretenen preiserhöhenden Umstände informiert werden.

3. Verletzung der Informationspflicht gegenüber Konsumenten führt zur Rechtsunwirksamkeit der Preiserhöhung.

 

Jetzt aktiv werden

Die Preiserhöhung soll bereits mit 1.4.2023 Gültigkeit erlangen. Seitens der Illwerke VKW AG wird salopp darauf verwiesen, dass für den Fall, dass man mit der Preisänderung nicht einverstanden sei, ja “kostenlos” kündigen könne und das Vertragsverhältnis dann nach Ablauf der Kündigungsfrist noch zu den alten Konditionen beliefert werde.

Viele Kunden wollen aber natürlich Kunden bleiben. Daher ist es wichtig, gegen die Preiserhöhung vorzugehen und diese nicht stillschweigend zu akzeptieren.

 

Wir vertreten bereits mehrere Privatpersonen und Unternehmen die sich gegen die Preiserhöhung zur Wehr setzen und sind am Ausarbeiten einer Feststellungsklage, dass die Preiserhöhung unzulässig ist. Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt diese meistens die Kosten für die anwaltliche Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche. Wir übernehmen die kostenlose Deckungsanfrage und informieren betroffene über Neuigkeiten in dieser Sache.

Betroffene können sich kostenlos in die Geschädigtenliste auf unserer eigenen Website www.energiepreis-anwalt.at eintragen.

 

Für alle die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sind wir gerade in Gesprächen mit einem Prozessfinanzierer, damit sich jeder gegen die überhöhten Strompreise wehren kann.

Urteil HG Wien