Geht die Betreuung des gemeinsamen Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil über das übliche Kontaktrecht von 80 Tagen pro Jahr hinaus, kann sich dadurch seine Geldunterhaltspflicht gegenüber dem anderen Elternteil verringern.
Sachverhalt
Die Eltern eines 14-jährigen Kindes ließen sich scheiden. Die Obsorge kam beiden Elternteilen zu, wobei das Kind im Haushalt der Mutter lebte. Der Vater erbrachte umfassende Leistungen an das Kind. So übernahm er etwa die Kosten für schul- und sportbezogene Angelegenheiten, Sprach- und Musikkurse, Sommercamps, mehrwöchige Urlaube und die Kosten für medizinische Belange.
Die Mutter begehrte für das Kind die rückwirkende Festsetzung eines monatlichen Geldunterhaltes in Höhe von EUR 1.000.
Der Vater wendete ein, dass das Kind durchschnittlich 140 bis 160 Tage im Jahr bei ihm verbringen würde. Zudem sei er durch seine umfangreichen Leistungen für das Kind seiner Unterhaltspflicht bereits ausreichend nachgekommen.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) habe es keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts betreue. Dieses übliche Kontaktrecht bestehe im Ausmaß von zwei Tagen alle zwei Wochen und vier Wochen in den Ferien. Daraus würde sich ein Kontaktrecht von etwa 80 Tagen pro Jahr ergeben.
Geht die Betreuung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils jedoch über dieses übliche Kontaktrecht hinaus, reduziert sich dessen Geldunterhaltspflicht um den Betrag, den sich der andere Elternteil durch dessen Betreuung erspart hat. Dabei dürften die vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil erbrachten zusätzlichen Leistungen jedoch nicht vom Geldunterhalt des anderen Elternteils abgezogen werden. Andernfalls würde der Unterhaltsanspruch des anderen Elternteils zweimal gekürzt werden, einmal durch die Betreuung und weiteres Mal durch die erbrachten Zusatzleistungen.
Die Geldunterhaltspflicht eines Elternteils kann jedoch unter Umständen vollständig enfallen. Einerseits wenn beide Elternteile gleichwertige Leistungen erbringen, die den Bedarf des Kindes decken. Andererseits gibt es eine Luxusgrenze, wenn die Einkünfte des Kindes übermäßig hoch sind. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, würde dem Kind ein Restgeldanspruch gegen den leistungsfähigeren bzw. weniger betreuenden Elternteil zustehen.