Nein, aber der Finder einer verlorenen oder vergessenen Sache hat meist zumindest Anspruch auf Finderlohn.

 

Wenn der Besitzer einer gefundenen Sache nicht sofort ausfindig gemacht werden kann, muss der Fund ins Fundamt gebracht werden und wird dort beschrieben und veröffentlicht. Wenn sich innerhalb eines Jahres der rechtmäßige Besitzer nicht meldet, wird der Finder vom Fundamt verständigt und der Gegenstand an diesen übergeben.

 

Mit der Übergabe an den Finder geht das Eigentum an der Sache auf diesen über. Voraussetzung ist aber, dass der Finder redlich ist, es sich also um einen ehrlichen Finder handelt.

 

Sofern sich der rechtmäßige Besitzer aber innerhalb der einjährigen Frist meldet, hat der Finder Anspruch auf einen Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich nach dem Wert der Sache sowie danach ob es sich um eine “verlorene” oder “vergessene“ Sache handelt.

 

Gegenstände sind “verloren”, wenn sie versehentlich an einem Ort bleiben, der nicht in den Einflussbereich einer anderen Person fällt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Sache auf einem öffentlichen Ort verloren geht. “Vergessen“ sind Gegenstände, die an einem Ort bleiben, der unter Aufsicht einer anderen Person steht. Dies ist zum Beispiel ein Hotelzimmer.

 

Personen die an jenem Ort arbeiten, der unter Aufsicht steht, haben keinen Anspruch auf Finderlohn (z.B. die Bediensteten eines Hotels oder Gasthauses).

 

Für verlorene Sachen gebührt ein Finderlohn von 10 Prozent des Wertes und für vergessene Sache von 5 Prozent des Wertes. Für den Wertanteil, der 2.000 Euro überschreitet, halbiert sich dieser Prozentsatz in beiden Fällen.

 

Achtung: Wer gefundene Sache einfach für sich behält macht sich strafbar. Es drohen Höchststrafen von bis zu 6 Monaten haft, bei Fundgegenständen mit Wert über EUR 300.000 sogar bis zu 5 Jahren Haft.

 

Wird hingegen der Fund bei der Gemeinde abgegben und kommt die Sache binnen eines Jahres niemand baholen, bekommt sie der Finder – ohne Strafe.

 

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