Widerruf einer Schenkung
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks setzt strafbare Handlung voraus.
Während aufrechter Lebensgemeinschaft hat eine Frau ihrem Partner einen Liegenschaftsanteil geschenkt. Nach dem Ende der Beziehung widerrief die Frau ihre getätigte Schenkung und forderte den Liegenschaftsanteil vom Ex-Partner zurück. Sie warf dem Ex-Freund vor, dass er sie körperlich attackiert und nach der Trennung beharrlich verfolgt hatte. Die beharrliche Verfolgung ist auch unter dem Begriff „Stalking“ bekannt. Der Vorwurf der Körperverletzung konnte im Gerichtsverfahren von der Frau nicht nachgewiesen werden. Der OGH hatte in einer neuen Entscheidung daher noch die Frage zu klären, ob eine Schenkung auf Grund von Stalking widderrufen werden kann.
Grober Undank
Eine bereits getätigte Schenkung kann nicht grundlos rückgängig gemacht werden. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Schenkung wegen „groben Undanks“ des Beschenkten zu widerrufen. Der Widerruf wegen „groben Undanks“ setzt eine gerichtlich strafbare Handlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder Angehörigen des Schenkers voraus. Diese strafbare Handlung betrifft Eingriffe gegen Leben, Gesundheit, Ehre oder das Vermögen. Das Stalking ist als Delikt gegen die Privatsphäre dabei mitumfasst.
Das Widerrufsrecht verjährt nach 3 Jahren ab Kenntnis des strafbaren Verhaltens. Ein Verhalten, welches zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt wurde, kann nicht mehr als Grund für den Widerruf geltend gemacht werden.
Definition Stalking
Die Beurteilung, ob eine beharrliche Verfolgung vorliegt, ist im Einzelfall vorzunehmen. Es besteht dabei eine gewisse Parallele zur Beurteilung der Erbunwürdigkeit. Die beharrliche Verfolg wird als eine, über längere Zeit fortgesetzte Kontaktaufnahme bzw. den Versuch der Kontaktaufnahme über das Telefon/Handy oder auch über Freunde definiert.
Das Verhalten des Täters beeinträchtigt dabei die Lebensführung des Opfers. Das Opfer kann dadurch zum Beispiel gar keine Anrufe mehr entgegennehmen, schränkt seine sozialen Kontakte ein, meidet bestimmte Orte, ändert die E-Mail Adresse oder ist in extremen Fällen gezwungen, die Wohnung/den Arbeitsplatz zu wechseln.
Das bloße Vorliegen der beharrlichen Verfolgung alleine genügt aber noch nicht um einen Schenkungswiderruf zu rechtfertigen. Dem Beschenkten als Täter muss zudem bewusst sein, dass sein Verhalten dem Schenkenden eine Kränkung zufügt. Wenn die Kontaktaufnahmen nur dazu dienen, die gescheiterte Beziehung wiederherzustellen, liegt grundsätzlich keine Verletzung der Dankespflicht vor. Die Schenkung muss innerhalb von 3 Jahren widerrufen werden.
Ob das Stalking in diesem Fall tatsächlich derart intensiv war, muss das Erstgericht noch klären, so der OGH im Urteil.
Zusammenfassung
Die Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung wegen Stalking ist ein über einen längeren Zeitraum andauerndes Verhalten des Beschenkten, das die Lebensführung des Schenkenden unzumutbar beeinträchtigt. Aus diesem Verhalten muss ein „grober Undank“ des Beschenkten erkennbar sein.