Immaterialgüterrecht

Das Immaterialgüterrecht schützt jene Güter, die nicht greifbar sind. Gerade die Immaterialgüter bedürfen des besonderen Schutzes, zumal diese leicht und einfach widerrechtlich kopiert und verwendet werden können. Das Immaterialgüterrecht dient also dem Schutz des geistigen Eigentumes gegenüber Dritten. Das Immaterialgüterrecht ist absolut. Es kann also gegen jedermann durchgesetzt werden. Der Begriff als „geistiges Eigentum“ ist nicht näher im Gesetz definiert. Als Immaterialgüterrecht versteht man untern anderem das Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht oder der Musterschutz.

Wesentliche Eigenschaft der Immaterialgüter ist, dass diese ubiquitär (allgegenwärtig) sind. Daraus folgt, dass Immaterialgüter – entgegen der körperlichen Sachen – verschiedenen Rechtsordnungen in verschiedenen Ländern gleichzeitig unterliegen. Daher muss beispielsweise eine Marke als geistiges Eigentumsrecht in mehreren Ländern angemeldet werden, damit der Schutz tatsächlich überall besteht.

Das Immaterialgüterrecht versteht sich als absolutes Recht des Inhabers, Dritte von der Nutzung abzuhalten oder für die Nutzungsbewilligung ein angemessenes Entgelt zu erhalten. Der Inhaber eines Immaterialgüterrechts kann gegen jeden vorgehen, welcher sein geistiges Eigentum rechtwidrig verwendet. Der Inhaber des geistigen Eigentums hat also ein Ausschließungsrecht. Auf Grund der Globalisierung wird das Immaterialgüterrecht immer wichtiger und spielt eine immer größer werdende Rolle im Wirtschaftsleben.

Da der Inhaber eines Immaterialguts meistens auch monetäre Ziele verfolgt, hat der Inhaber eines geistigen Eigentums neben dem Ausschließungsrecht auch Veräußerungs- und Verwertungsrechte. So kann einem Dritten beispielsweise mittels Lizenzvertrag das Recht zur Nutzung des Immaterialguts gegen Entgelt eingeräumt werden.

Das geistige Eigentum ist nicht als sachenrechtliches Eigentum anzusehen. Es gibt zwar diverse Gemeinsamkeiten wie beispielsweise das absolute Recht, welches dem Inhaber erlaubt, das Immaterialgut zu nutzen und jeden Dritten von der Nutzung auszuschließen, jedoch auch Unterschiede wie beispielsweise, dass ein Immaterialgüterrecht oder geistiges Eigentum nicht auf andere Personen übertragen werden kann.

Da das Immaterialgüterrecht als Überbegriff für die verschiedenen Schutzgesetze des geistigen Eigentums dient, entsteht das Immaterialgüterrecht entweder mit dem Schöpfungsakt (zB Urheberrecht) oder mit der Registrierung (zB Marke).

Die Immaterialgüterrechte können zivilrechtlich gegenüber jedermann durchgesetzt werden. In einzelnen Fällen ist die Missachtung eines Immaterialgüterrechts durch Dritte (zB Urheberrecht) auch ein Straftatbestand. Die Möglichkeiten der Sanktionen des Inhabers eines geistigen Guts sind in den einzelnen Schutzgesetzten geregelt.