Telekommunikationsrecht

Das zentrale Gesetz für das Telekommunikationsrecht ist in Österreich das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG). Mit diesem Gesetz wurden von der Europäischen Union festgesetzte Richtlinien ins österreichische Recht umgesetzt. Zweck des TKG ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswertigen, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Es soll insbesondere eine moderne elektronische Kommunikationsinfrastruktur geschaffen werden. Bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten soll ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb sichergestellt werden.

Um Kommunikationsnetze und- dienste bereitzustellen, ist keine Konzession notwendig, sondern lediglich eine Anzeige bei der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde stellt dann binnen einer Woche eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. Die Regulierungsbehörde hat allerdings Kontrollrechte im Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Den Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes treffen verschiedenste Verpflichtungen. Beispielsweise hat dieser geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheit und Integrität des Netzes zu gewährleisten. Betreiber öffentlicher Telefondienste müssen stets ein aktuelles Verzeichnis sämtlicher Teilnehmer führen und einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihrer Teilnehmerverzeichnisse unterhalten.

Des Weiteren müssen öffentliche Telefondienstanbieter die Möglichkeit für den Teilnehmer einräumen, bei Wechsel des Telefondienstanbieters seine Rufnummer beizubehalten. Verträge über Kommunikationsdienste mit Verbrauchern (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal 12 Monaten abzuschließen.

Das TGK regelt auch, dass es bundesweit flächendeckend einen sogenannten Universaldienst geben muss. Dies ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telefondiensten, zu denen jeder Endbenutzer unabhängig von seinem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben muss. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie muss mit Unterstützung der Regulierungsbehörde zumindest alle fünf Jahre prüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.

Das TKG regelt auch die Befugnisse der Regulierungsbehörde zur Wettbewerbsregulierung. Dabei kann die Regulierungsbehörde insbesondere Unternehmen mit beträchtlichem Marktanteil geeignete Verpflichtungen auferlegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemäß TKG einen Frequenznutzungsplan zu erstellen, in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten zugewiesen werden.

 

RECHTE DER NUTZER UND TEILNEHMER

Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) und Entgelte in Anspruch zu nehmen. Teilnehmer haben unter gewissen Voraussetzungen auch das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und vor allem auch wieder löschen zu lassen. Bei Zahlungsverzug darf einem Teilnehmer der Kommunikationsdienst nur abgeschaltet werden, wenn der Teilnehmer zuvor auf die drohende Dienstunterbrechung oder –abschaltung hingewiesen wurde und ihm dabei nochmals eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung eingeräumt wurde.

Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm verrechneten Entgeltes, so kann er einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Der Betreiber muss sodann alle diesem Betrag zu Grunde gelegten Faktoren überprüfen und dem Teilnehmer das Ergebnis übermitteln. Der Teilnehmer kann auch gegen die verrechneten Entgelte Einspruch bei der Regulierungsbehörde erheben.

 

KOMMUNIKATIONSGEHEIMNIS

Besonders wichtig im Zusammenhang mit Kommunikationsdienstleistungen ist das Kommunikationsgeheimnis. Diesem unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachung von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist (mit gewissen Ausnahmen) grundsätzlich unzulässig. Werden also unbeabsichtigt Nachrichten empfangen, die für den Empfänger nicht bestimmt sind, dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder sonst verwertet werden. Solche Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

 

RUFNUMMERNANZEIGE UND FANGSCHALTUNG

Außer bei Notrufen muss grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, die Rufnummernanzeige für jeden Anruf einzeln, selbstständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Des Weiteren muss der Teilnehmer die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbstständig und entgeltfrei abzuweisen.

Eine Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines Anrufers. Ein Teilnehmer kann eine solche Fangschaltung vom Telekommunikationsunternehmer verlangen, wenn dies zur Verfolgung belästigender Anrufe notwendig ist. Das Telekommunikationsunternehmen darf dafür allerdings ein angemessenes Entgelt verlangen. Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer dann für jene Anrufe bekanntzugeben, für die er eine Belästigung während der Überwachung glaubhaft macht.

 

UNERBETENE NACHRICHTEN

Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind grundsätzlich unzulässig. Eine allenfalls erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Zusendung einer SMS beispielsweise ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn sie zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Verstöße gegen diese und andere genannte Bestimmungen des TKG stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit hohen Geldstrafen verbunden.