Lizenzverträge
Der Lizenzvertrag ist kein gesetzlich geregelter Vertragstyp. Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich um einen klassischen Vertrag gemäß ABGB. Durch diesen Vertrag schränkt der Lizenzinhaber seine Rechte ein und erteilt dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am gewerblichen Recht. Dieses Nutzungsrecht wird meist über einen bestimmten Zeitraum und oftmals begrenzt auf ein bestimmtes Gebiet eingeräumt. Es wird durch den Lizenzvertrag das Nutzungsrecht eingeräumt, nicht aber das Immaterialgüterrecht (zB Patentrecht) an sich.
Vor allem in Industrie und Handel spielen Lizenzverträge eine große Rolle, welche Dritten die Möglichkeit einräumt, gewerbliche Schutzrechte wie beispielsweise Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken etc. zu verwenden. Für die Verwendung hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber meist ein angemessenes Entgelt zu leisten.
Zu unterscheiden sind einfache und exklusive Lizenzverträge. Bei den einfachen Lizenzverträgen kann der Lizenzgeber beliebig vielen Lizenznehmern die Berechtigung zur Verwendung des gewerblichen Nutzungsrechtes einräumen. Beim exklusiven Lizenzvertrag verhält es sich dahingehend, dass der Lizenznehmer ein alleiniges oder einer bestimmten Gruppe begrenztes Recht eingeräumt bekommt. Beim exklusiven Lizenzvertrag wird meist ein höheres Entgelt zu zahlen sein, als bei einfachen Lizenzverträgen. Dem Lizenzvertrag ähnelt der Franchisevertrag welcher auf den ähnlichen Rechtsgrundlagen basiert. Der Franchisevertrag ist jedoch etwas weiter gefasst, zumal dem Franchisenehmer vom Franchisegeber ein ganzes Gerüst an Rechten eingeräumt wird.