Jetzt doch schon früher: Mit 1. September tritt die gerade erst beschlossene Arbeitszeitgesetz-Novelle (AZG) in Kraft. Besonders unter dem Schlagwort „12-Stunden-Tag“ wurde diese heiß diskutiert. Doch was steckt tatsächlich dahinter?
Die Normalarbeitszeit bleibt bei 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Nun wird es jedoch auch ohne Zustimmung des Betriebsrates bzw der Arbeitsmedizinerin möglich sein, mit einem 12-Stunden-Tag auf 60 Stunden pro Woche zu kommen. Während 9. und 10. Stunde weiterhin nur aus einem berücksichtigungswürdigenden Interesse abgelehnt werden können, soll eine Ablehnung der 11. und 12. Stunde uneingeschränkt möglich sein. Auch die Entscheidung, nicht mehr als 50 Stunden in einer Woche arbeiten zu wollen, darf dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin keine Nachteile bringen. Eine Kündigung aus diesem Grund ist gerichtlich anfechtbar. Wichtig aber: Der 17-Wochen-Durchschnitt darf nicht über 48 Stunden pro Woche liegen.
Bei Gleitzeit wird es genauso möglich sein, 12 Stunden pro Tag zu arbeiten. Ob diese dann als Überstunden zu werten sind, ist jedoch unklar und hängt wohl von den jeweiligen Vereinbarungen ab. Das AZG verliert leider weiterhin nur wenige Worte über die Gleitzeit. Neu ist die uneingeschränkte Möglichkeit, das Zeitguthaben ganztägig zu verbrauchen. Wie es mit bestehenden Betriebsvereinbarungen weitergehen wird, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern höhere Zuschläge zusprechen, als es nach dem neuen AZG nötig wäre, ist fraglich. Bei einer Kündigung von Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sollen die Vereinbarungen nach der herrschenden Lehre in die einzelnen Arbeitsverträge übergehen. Ob sich die Gerichte dieser Meinung anschließen, wird sich weisen. Die meisten Betriebsvereinbarungen sind jedoch ohnedies nur befristet abgeschlossen worden. Bestehende Vorteile diesbezüglich werden somit wohl bei den nächsten Lohnverhandlungen wegfallen.
Ähnliches gilt bei den ursprünglich für die Chefetagen gedachten All-in-Verträgen. Bisher war der 12-Stunden-Tag nur für leitende Angestellte zulässig und bei ihnen auch mitabgegolten. Dass das genauso für alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten kann, ist aber wohl nicht der Fall.
Insgesamt aber werden weniger Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Schutzbereich des AZG fallen. Als neu zu den leitenden Angestellten dazukommende Ausnahme nennt die Novelle etwa Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit „maßgeblichen selbständigen Entscheidungsbefugnissen“. Wen das alles betrifft, müssen erst die Gerichte klären.
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