Wohnungseigentum

Wohnungseigentum bedeutet, einen Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft zu haben, mit dem das Recht verbunden ist, eine bestimmte Wohnung ausschließlich benutzen zu dürfen. Dieses Recht ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Wohnungseigentumsobjekte können Wohnungen und sonstige selbständige Räumlichkeiten, wie beispielsweise Geschäftsräume oder deutlich abgegrenzte Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sein.

 

BEGRÜNDUNG VON WOHNUNGSEIGENTUM

Um Wohnungseigentum an einer Liegenschaft zu begründen, müssen sämtliche Miteigentümer eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung des Wohnungseigentums schließen.

 

SCHUTZ DES WOHNUNGSEIGENTUMSBEWERBER

Steht der Kauf einer noch zu errichtenden Wohnung an, hat der Käufer in der Regel zwar schon einen Kaufvertrag, aber noch kein im Grundbuch einverleibtes Miteigentum an der Liegenschaft. Für diese Situation enthält das WEG besondere Vorschriften zum Schutz des sogenannten Wohnungseigentumsbewerbers gegenüber dem sogenannten Wohnungseigentumsorganisators (in der Regel der Eigentümer der Liegenschaft).

 

VERWALTUNG DER LIEGENSCHAFT

Die Verwaltung der Liegenschaft obliegt grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft. Diese ist eine juristische Person mit beschränkter Rechtspersönlichkeit. Entscheidungen trifft eine Eigentümergemeinschaft in der Regel mittels Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Als Vertretungsorgan kommt primär ein Verwalter in Betracht.

ORDENTLICHE VERWALTUNG

Für eine Beschlussfassung in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer erforderlich. Zur ordentlichen Verwaltung gehören insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses im ortsüblichen Stand, die Bildung einer Rücklage, die Versicherung der Liegenschaft, der Erlass einer Hausordnung und die Bestellung/Abberufung eines Verwalters.

AUSSERORDENTLICHE VERWALTUNG

Bei Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung (beispielsweise nützliche Verbesserungen oder bauliche Veränderungen) entscheidet grundsätzlich auch die Mehrheit, jedoch kann ein überstimmter Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Gericht anrufen um den Mehrheitsbeschluss aufzuheben.

 

NUTZUNG DES WOHNUNGSEIGENTUMSOBJEKTS

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht zur ausschließlichen Nutzung seiner Wohnung. Er kann daran auch Änderungen vornehmen. Eine Änderung darf aber weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer bewirken. Ebensowenig darf dadurch die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt werden. Der einzelne Wohnungseigentümer muss seine Wohnung und die dafür bestimmten Einrichtungen, wie beispielsweise Strom-, Gas- und Wasserleitungen auf eigene Kosten so in Stand halten, dass den anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst. Sofern es zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und zur Behebung ernster Schäden des Hauses erforderlich ist, muss der Wohnungseigentümer ein Betreten und Benützen seiner Wohnung gestatten. Entstehen ihm dadurch finanzielle Nachteile, gebührt ihm eine Entschädigung.

 

AUSSCHLIESSUNG EINES WOHNUNGSEIGENTÜMERS

Mittels Klage der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer kann ein Wohnungseigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere denkbar, wenn dieser seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommt (vorgeschriebene Zahlungen nicht leistet), von seiner Wohnung oder den Allgemeinflächen empfindlich schädigenden Gebrauch macht oder durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Nach Abschluss des Ausschlussverfahrens kann dann die Versteigerung der Wohnung beantragt werden.