Vertriebsrecht in Österreich

Sehr viele Unternehmen haben entweder einen eigenen Vertrieb durch Agenten aufgebaut oder verkaufen bereits ein vorgefertigtes Vertriebssystem im Zuge eines Franchisesystems oder durch Vertragshändlerverträge. Häufig hat der Marken- und Lizenzinhaber ein bestimmtes Vertriebssystem ausgearbeitet, das durch die Franchisenehmer oder Vertragshändler umgesetzt werden soll. Der Vertriebspartner bekommt in der Regel ein Handbuch, bei dem nicht nur unternehmerische Unterstützung und Informationen beinhaltet sind, sondern immer auch das gesamte oder zumindest überwiegende Vertriebskonzept dargestellt ist und im besten Fall dazu führen soll, dass der Vertragspartner nurmehr diese Regeln befolgen muss, um erfolgreich zu sein.

Das Vertriebsrecht ist nicht in einem eigenen Vertriebsrechtsgesetz geregelt, sondern wird in der Regel auf die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), aber insbesondere auch auf die Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes (HVertrG) zurückgegriffen. Mitunter kommen auch den Richtlinien der Franchiseverbände rechtliche Bedeutung zu und auch sogenannte Wohlverhaltensregeln oder Wohlverhaltenskataloge. Diese haben zwar nicht den Status eines Gesetzes, dienen jedoch zur Darstellung des „Handelsbrauchs“ und werden durchaus auch von den Gerichten beachtet.

 

AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN

Die Aufklärungspflichten beim Vertriebsrecht sind unterschiedlich. Im Bereich Franchisevertrag ist eine eher strenge Aufklärungsverpflichtung gegeben, da der Franchisenehmer mitunter sehr hohe Investitionssummen tätigen muss. Der Franchisegeber stellt im Gegenzug sein Franchisesystem zur Verfügung und liefert dem Franchisenehmer sein Know-How.

Im Idealfall ist es eine Win-Win-Situation, durch die der Franchisenehmer Umsätze und Gewinne generieren kann, während der Franchisegeber seine Franchisegebühr oder Lizenzgebühr erhält. Teilweise werden auch Einstandszahlungen vereinbart, die jedoch von den österreichischen Gerichten als kritisch gesehen werden, insbesondere dann, wenn es sich um die Verhinderung des gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsanspruches handelt.

KARTELLRECHT

Gerade im Bereich Vertriebsrecht ist besonderes Augenmerk auf das Kartellrecht zu werfen. Zu enge Vorgaben können schnell die Wettbewerbshüter auf den Plan rufen und mitunter auch zu Kartellstrafen führen. Auch Preisbindungskartelle sind in der Regel unzulässig. Auch darf häufig dem Franchisenehmer nicht verboten werden, bestimmte Absatzkanäle zu nutzen. Hier ist bereits bei der Vertragsgestaltung sehr genau vorzugehen. Ungeachtet dessen müssen jedoch auch die Außendienstmitarbeiter und die Marketingabteilung genau wissen, was noch im Bereich des rechtlich Zulässigen ist, und was die Grenzen des (kartellrechtlich) Unzulässigen überschreitet.

Auch macht es äußerst Sinn, die Vertriebsmitarbeiter als auch die Marketingabteilung entsprechend zu instruieren, da falsche Vertriebstools dazu führen können, dass ein Ausgleichsanspruch des Vertriebspartners erst entsteht oder umgekehrt auch verloren gehen könnte, da eine handelsvertretergleiche Eingliederung nicht (oder nicht mehr) vorliegt.

 

Für weitere Informationen können Sie auch unsere Vertriebsrechtsseite www.rechtsanwalt-vertriebsrecht.at aufrufen