Verkehrsunfall/Verkehrsrecht
Verkehrsunfall
Kaum jemand hatte nicht schon mal einen Verkehrsunfall. Unabhängig, ob selbstverschuldet oder unverschuldet lässt sich manchmal ein Blechschaden nicht verhindern. Besonders unangenehm wird es, wenn zum Blechschaden auch noch ein Personenschaden dazukommt. In der Regel besteht zwar eine Haftpflichtversicherung für Verkehrsunfälle, dennoch lässt sich nicht immer der Gang zum Rechtsanwalt verhindern.
Die Haftpflichtversicherung haftet nämlich nur für den Schaden des Unfallgegners. Macht dieser nach einer Kollision etwa Reparaturkosten an seinem PKW oder sogar Schmerzengeldansprüche geltend, ist die eigene Haftpflichtversicherung zu informieren. Im umgekehrten Fall, also wenn das eigene Auto beschädigt worden ist und man selbst eine Körperverletzung erlitten hat, muss dieses durch den eigenen Anwalt eingefordert werden. Auch der Selbstbehalt bei einer Vollkaskoversicherung kann geltend gemacht werden.
Die meisten unserer Mandanten haben derartige Verkehrsunfälle über ihre Rechtsschutzversicherung mitversichert. Wir können gerne eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie übernehmen. Wichtig ist es auch, dass zeitgleich die Haftpflichtversicherung darüber informiert wird, dass ein Verkehrsunfall sich ereignet hat. Werden nämlich von der eigenen Haftpflichtversicherung vorschnell die Ansprüche der Gegenseite anerkannt oder Reparaturkosten überwiesen, kann dies zu einer Erhöhung der Prämien bei der Versicherung führen.
Verkehrsunfall/Verkehrsrecht
Die meisten kennen es noch aus der Fahrschule. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat zahlreiche Bestimmungen. Teilweise sind diese selbst auslegungsbedürftig und unklar. In der Praxis ist aber entscheidend, dass der Unfallhergang nachgewiesen werden kann. Dazu ist es ratsam, nach jedem Verkehrsunfall die Polizei zu rufen. Auch wenn diese mitteilt, dass ohne Personenschaden niemand vor Ort den Unfall aufnehmen konnte, sollte umgehend darauf bestanden werden. Es wird dann ein Verkehrsunfallbericht angefertigt. Zwar sind hiefür geringe Gebühren zu zahlen, es empfiehlt sich jedoch, einen entsprechenden Nachweis zu haben, da im Nachhinein häufig der Unfall nicht mehr objektivierbar ist und die Zeugenaussagen weit voneinander abweichen.
Schmerzengeld/Sachschaden
Wenn es zu einer Körperverletzung kam, können die betroffenen Personen natürlich Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Intensität der Schmerzen. In der Regel werden etwa pro Tag leichte Schmerzen EUR 100, für mittelstarke Schmerzen EUR 200,- und für qualvolle Schmerzen EUR 300,- zugesprochen. Wichtig ist beispielsweise bei einem Peitschenschlagsyndrom (Halsbeschwerden nach Auffahrunfall) möglichst rasch ein Krankenhaus oder einen Arzt aufzusuchen, damit die Beschwerden dokumentiert und objektiviert werden können.
Auch besteht die Möglichkeit Schadenersatz geltend zu machen. Dies können Reparaturkosten, Ummeldekosten oder auch ein Ersatzfahrzeug sein. Bei unserer Erstbesprechung gehen wir sämtliche möglichen Ansprüche durch, damit sie nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben.
Führerschein
Wir sind auch beratend und vertretend tätig, wenn Ihnen der Führerschein abgenommen wurde oder Ihnen ein Fahrverbot auferlegt wurde. Dies kann sein, weil Sie zu schnell gefahren sind (Geschwindigkeitsüberschreitung) oder auch falls zu viel Promille Alkohol im Blut beim Alkomat gemessen wurde. Auch eine Verweigerung des Alkotest kann zu Problemen führen. Kommt es zu einem Führerscheinentzug durch die Bezirkshauptmannschaft werden teilweise auch Nachschulungen angeordnet, die aber auch bekämpft werden können. Auch Geldstrafen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss sind teilweise sehr hoch.