Ehe- und Familienrecht / Scheidung
SCHEIDUNG, FAMILIENRECHT UND EHERECHT
Mittlerweile werden fast 50% aller Ehen geschieden. Wenngleich nahezu niemand ernsthaft mit einer Scheidung bei der Trauung auf dem Standesamt rechnet, ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen nahezu bei 1:1. Eine Scheidung kann weitreichende finanzielle Folgen haben, die bis zum wirtschaftlichen Ruin gehen können.
Wir empfehlen sohin vorneweg den Abschluss eines Ehevertrages, um zumindest wirtschaftlich und rechtlich nachteilige Folgen einer Ehescheidung bereits im Vorfeld zu reduzieren. So kann im Ehevertrag nicht alles rechtlich zulässig ausgeschlossen bzw. geregelt werden, im gewissen Rahmen ist allerdings eine Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen einer allfälligen Scheidung möglich und auch sinnvoll. Sofern ein Ehevertrag noch in „guten Zeiten“ abgeschlossen wird, kann meistens noch mit der gebotenen Vernunft und mit einer wechselseitigen Rücksichtnahme eine Vereinbarung getroffen werden, die für beide Parteien tragbar ist. Ist das Verhältnis der Ehegatten untereinander erst einmal zerrüttet, ist dies in der Regel kaum mehr möglich, da jede Partei meist nunmehr ihre Interessen durchsetzen will. Ein Ehevertrag kann nicht nur vor der Eheschließung abgeschlossen werden, sondern auch während aufrechter Ehe.
UNTERHALT
Auch das Thema Unterhalt spielt im Bereich Familienrecht eine große Rolle. Zum einen ist zu unterscheiden zwischen Ehegattenunterhalt, welcher der eine Ehegatte dem anderen zahlen muss, zum anderen aber auch der Kindesunterhalt. Kindesunterhalt wird grundsätzlich in Natura erbracht. Trennen sich jedoch die Eltern, hat jener Teil, der seine Unterhaltsleistung gegenüber seinem Kind nicht in Natura erbringt (also zB durch Unterkunft, Verpflegung etc.) seine Unterhaltsleistung gegenüber seinem Sohn oder seiner Tochter in Geld zu erbringen.
Grundsätzlich gibt es hier einen vorgesehenen Regelbedarf, in der Praxis wird jedoch der Unterhalt für das Kind nach Prozenten des Jahresnettoeinkommens berechnet. Dieses ist zwischen 16% bis 24%. Bei mehreren Unterhaltsverpflichtungen gibt es geringfügige Kürzungen. Der Kindesunterhalt ist – im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt – nach oben mit einer sogenannten „Luxusgrenze“ oder auch „Playboy-Grenze“ beschränkt.
Eine solche Beschränkung des Ehegattenunterhalts nach oben gibt es – sofern kein Ehevertrag vorliegt – nicht. Der an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe schuldige Teil hat dem anderen grundsätzlich 33% seines Nettoeinkommens zu zahlen – und das in der Regel lebenslang. Nur wenn der frühere Ehegatte wieder eine Lebensgemeinschaft hat (was in der Regel schwer zu beweisen ist), ruht der Unterhaltsanspruch, bei einer Wiederverehelichung erlischt diese Unterhaltsleistung. Dies kann bedeuten, dass man aufgrund einer Scheidung an den ehemaligen Ehegatten oder Ehegattin auch in der Pension noch regelmäßig Zahlungen zu leisten hat.
OBSORGE
Das Thema Obsorge ist häufig ein sehr emotionales Thema, bei dem die Eltern mitunter – verständlicherweise – sehr emotionale Auseinandersetzungen führen. Zwar ist grundsätzlich das Idealmodell an der gemeinsamen Obsorge vorgesehen, nicht immer lässt sich dies jedoch aufgrund des Zerwürfnisses der Eltern durchsetzen.
Die Frage der Obsorge hat nicht nur Konsequenzen dahingehend, wo der Hauptaufenthalt des Kindes hinkünftig sein soll, sondern ist auch mit der Frage verbunden, wer den in Geld zu leistenden Kindesunterhalt des anderen Partners erhält. Bis zur Volljährigkeit ist dieser Kindesunterhalt nämlich an den erziehenden Elternteil zu leisten, bei dem das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt hat.
Die Themen Scheidung, Unterhalt und Obsorge sind sehr sensible Themen, die einem entsprechenden Erfahrungsschatz bedürfen.
Unsere Kanzlei zählt zu einer der führenden Kanzleien im Bereich Scheidung und Familienrecht. Gerne können wir Sie in diesen Angelegenheiten ausführlich und kompetent beraten.
Detailierte Informationen zum Thema Scheidung, Eherecht und Familienrecht finden Sie unter www.scheidung-vorarlberg.at.