EDV- und E-Commerce-Recht

Unter EDV- und E-Commerce-Recht bzw IT-Recht (Informationstechnologierecht) versteht man jene Rechtsgebiete, welche die Verhaltensweisen im Internet betreffen und regeln.

Eine konkrete Definition des EDV-Rechtes gibt es nicht. Auf Grund der Schnelllebigkeit des Internets und den damit einhergehenden Technologien, ist der Gesetzgeber kaum noch in der Lage, die Rechtsnormen anzupassen. Daher ist das EDV-Recht sowie das E-Commerce Recht eine Kombination der Rechtsnormen des Zivilrechts, Strafrechtes sowie öffentlichen Rechtes.

Über das Internet werden immer mehr Verträge abgeschlossen. Ein Vertragsabschluss über das Internet innerhalb Österreichs ist relativ unproblematisch. Schwieriger wird es, sobald ein Vertrag über das Internet mit Auslandsbezug abgeschlossen wird. Dadurch stellen sich die Fragen, welches Gericht zuständig ist und welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt. Zu unterscheiden ist dabei, ob ein Vertrag zwischen zwei Unternehmern (B2B), zwischen Unternehmer und Konsumenten (B2C) oder zwischen zwei Konsumenten (C2) abgeschlossen wurde. Die EuGVVO bietet Konsumenten oftmals die Möglichkeit Klage am eigenen Gerichtstand einzubringen, welches eine enorme Erleichterung für den Kläger darstellt.

 

E-COMMERCE

Das E-Commerce bezeichnet das automationsunterstützte Abwickeln von Geschäftstransaktionen. Vereinfacht gesagt, betrifft das E-Commerce sämtliche, über Medien abgeschlossene Geschäftsabschlüsse. Das E-Commerce beruht Großteils auf privatrechtlichen Grundsätzen. Als Spezialnorm für das E-Commerce gilt das Fernabsatzrecht. Das Fernabsatzgesetzt (FAGG) regelt vor allem die umfangreiche Informationspflicht des Unternehmers sowie den besonderen Rücktrittsrechten des Verbrauchers/Konsumenten.

Die Informationspflichten des Unternehmers verpflichten diesen im Fernabsatz noch vor Abschluss des Vertrages dem Verbraucher in „klarer und verständlicher Weise“ bestimmte Informationen über sich bekannt geben. Der Verbraucher muss also noch vor Vertragsabschluss wissen, mit „wem er es zu tun hat“. Außerdem ist der Unternehmer verpflichtet sich vom Verbraucher ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung einhergeht. Verletzt der Unternehmer diese Pflicht, so ist der Verbraucher nicht an die Vertragserklärung gebunden.

Der Verbraucher kann grundsätzlich von Verträgen, welche im Fernabsatz abgeschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Verbraucher die Ware kostpflichtig an den Unternehmer innerhalb der 14 tägigen Frist zurückzusenden. Wurde der Verbraucher nicht vom Unternehmer über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Ein Rücktritt ist bei gewissen Geschäften (zB Kauf von Tageszeitungen, Maßarbeiten etc.) ausgeschlossen

Teil des E-Commerce sind auch die allseits bekannten Gewinnzusagen. Versendet ein Unternehmer derartige Mitteilungen an Verbraucher und wird dadurch der Eindruck erweckt, dass damit ein bestimmter Preis gewonnen wurde, hat der Unternehmer auch diesen Preis zu leisten. Der Verbraucher kann dadurch seinen „gewonnenen“ Preis gerichtlich fordern.

 

RECHT AUF “VERGESSEN WERDEN”

Seit der EuGH-Entscheidung vom 13.05.2014 zu C-131/12 besteht die Möglichkeit bei einem Suchmaschinenanbieter einen Antrag auf Löschung einer Verlinkung zu stellen. Nach Ansicht des EuGH sind Suchmaschinenbetreiber durch die Aufbereitung von Daten dafür verantwortlich, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten aus ihrem Index zu entfernen und den Zugang zu diesen künftig zu verhindern, sofern die Information auf der verlinkten Website der Unwahrheit entspricht, veraltet ist oder nicht im öffentlichen Interesse steht.

Bei der Frage ob eine Verlinkung gelöscht werden muss, kommt es immer auf eine Interessensabwägung zwischen Schutzwürdigkeit des einzelnen und dem Recht der Allgemeinheit auf Information an. Eine Löschungsanfrage muss daher richtig formuliert sein, damit eine Löschung tatsächlich vorgenommen wird.