Keine Ersitzung eines Wegerechts bei fehlender Erkennbarkeit der Benützung

Ist es einem Grundstückseigentümer weder bekannt noch ist es objektiv erkennbar, dass die Nachbarn zur Abkürzung über sein Grundstück gehen, können diese kein Wegerecht daran ersitzen.

 

SACHVERHALT

Seit dem Jahr 1963 ging die klagende Familie zur Abkürzung über einen Feldrain, der zum Weingarten des Beklagten gehörte. Dadurch gelangte sie schneller ins Stadtzentrum und wieder retour. Der beklagte Grundstückseigentümer bemerkte dies erst im Jahre 1987. Er hatte zuvor weder irgendwelche Personen wahrgenommen, die über seinen Grund gingen, noch war eine solcher artige Benützung erkennbar, da es keinen sichtbaren Weg gab.

Im Jahr 2012 lagerte der Beklagte hohe Holzkisten auf seinem Grundstück ab, welche die Begehung des Feldrains für die Familie unmöglich machte. Die Familie erhob daraufhin Klage zur Klärung der Frage, ob sie im Laufe der Zeit ein Gehrecht über diesen Feldrain ersessen habe. Mit einem solchen Recht hätte die Familie verlangen können, den Weg auch in Zukunft entgegen dem Willen des Beklagten zu benutzen.

 

RECHTLICHE BEURTEILUNG

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht verneinten die Ersitzung eines Gehrechts der Kläger über das Grundstück des Beklagten. Ihm sei die Benützung vor dem Jahr 1987 nicht erkennbar gewesen. Die 30-jährige Ersitzungsfrist hätte somit erst im Jahr 1987 begonnen und war zum Zeitpunkt der Klagserhebung im Jahr 2012 noch nicht abgelaufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei Voraussetzung für die Ersitzung eines Gehrechts unter anderem, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen könne. Wäre es dem Beklagten jedoch weder subjektiv bekannt, noch sei es objektiv erkennbar gewesen, dass die Nachbarn zur Abkürzung über einen Teil seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gingen, scheide die Ersitzung eines Wegerechtes aus. Mangels Vorhandenseins eines sichtbaren Weges auf dem Grundstück des Beklagten sei keine objektive Erkennbarkeit gegeben gewesen, weshalb es zu keiner Ersitzung des Wegerechts gekommen sei.

 

OGH 19.02.2015, 6 Ob 12/15f