Keine Ersitzung eines Baderechts als Grunddienstbarkeit für ein landwirtschaftliches Grundstück
Eine Grunddienstbarkeit (Servitut) muss Vorteile für die widmungsgemäße Benützung oder Bewirtschaftung einer Liegenschaft ermöglichen. Die Ersitzung eines Baderechts in einem See als Grunddienstbarkeit scheidet aus, weil dadurch kein Vorteil für eine rein landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft entsteht.
SACHVERHALT
Die Klägerin hatte eine Seeliegenschaft erworben, welche an die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Beklagten grenzten. Von diesen Grundstücken aus wurde der See von der Klägerin nach der Arbeit bzw. in den Abendstunden benutzt, um sich zu waschen und zu baden. Auch der Beklagte badete und wusch sich in diesem See, dies bereits seit Jahrzehnten.
Nachdem die Klägerin die Seeliegenschaft erworben hatte, bot sie dem Beklagten an, gegen Entgelt den See benutzen zu dürfen. Der Beklagte lehnte das Angebot jedoch ab und erklärte, dass er und seine Familie bereits seit Jahrzehnten den See als Badeort und Wasserentnahmestelle sowie als Viehtränke nutzten. Er ersuchte die Klägerin, auf seine Rechte als Eigentümer eines Hofs Rücksicht zu nehmen unter anderem die „Ausübung des Baderechts“ nicht zu behindern.
Die Klägerin begehrte daraufhin die Feststellung, dass dem Beklagten keinerlei Rechte zur Nutzung des Sees zum Baden zustünden, insbesondere sei keine Dienstbarkeit begründet worden. Weiters begehrte die Klägerin die Unterlassung der zukünftigen Benutzung sowie die Zahlung eines angemessenen Betrags für die bisherige Benutzung ihres Sees.
Der Beklagte war hingegen der Ansicht, dass ihm als Hofeigentümer ein seit vielen Jahren ersessenes Recht auf Benützung des Sees zustehe.
RECHTLICHE BEURTEILUNG
Das Erstgericht folgte den Ausführungen des Beklagten und wies das Klagebegehren vollständig ab. Der Beklagte habe den See unter anderem benutzt, um sich nach der Arbeit zu waschen. Das Baden habe damit der vorteilhafteren Benutzung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke gedient. Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit wurde deshalb bejaht. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) verneinte jedoch das Bestehen eines Baderechts des Beklagten. Die Inanspruchnahme der Bademöglichkeit im See habe lediglich zu Freizeit- und Erholungszwecken gedient, woraus keine vorteilhaftere oder bequemere Nutzung anderer landwirtschaftlicher Grundstücke bezweckt worden sei. Zudem würde sich auf den besagten Liegenschaften niemand regelmäßig aufhalten, sodass bereits ein Aufsuchen dieser Grundstücke zum Betreten des Sees über deren widmungsgemäße Nutzung hinausgehe. Von einer vorteilhafteren Benützung könne somit keine Rede sein.
Der OGH befasste sich zudem mit der Herabsetzung des Streitwertes nach Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Wird der Streitwert des Verfahrens nach Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten gemäß § 7 RATG herabgesetzt, habe dies nicht nur Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Verfahrenskosten, sondern auch auf die Erfolgsquoten. Diese seien sodann auf Basis des herabgesetzten Streitwerts zu ermitteln. Ist zudem die Aushändigung eines Kostenverzeichnisses an den Gegner nicht aktenkundig, habe das Gericht dieses im Rahmen der Kostenentscheidung in jedem Punkt zu überprüfen.
OGH 21.05.2015, 1 Ob 76/15f